Unfalluntersuchung

Die Analyse von Unfällen ist häu­fig ein sen­si­bles The­ma. Meis­tens sind organ­isorische Män­gel eine wesentliche Unfal­lur­sache. Wenn ern­sthaftes Inter­esse beste­ht, Unfälle nach­haltig zu ver­hin­dern, müssen die wirk­lichen Ursachen gefun­den werden.

Wichtig sind hier­bei vor allem

  • eine unab­hängige Fachkraft für Arbeitssicher­heit ggf. unter Zuhil­fe­nahme eines exter­nen Sachver­ständi­gen oder Ingenieurbüros;
  • die zeit­na­he und umfan­gre­iche Unfal­lauf­nahme mit Fotos und Zeugenbefragung
  • die gründliche Prü­fung von Unter­la­gen z.B. Gefährdungs­beurteilun­gen, Betrieb­san­weisun­gen, Arbeit­san­weisun­gen, Unter­weisungsnach­weise, Schulungsunterlagen.

Wer ist für eine Unfalluntersuchung zuständig?

Die Unter­suchung bzw. Analyse von Arbeit­sun­fällen ist grund­sät­zlich Auf­gabe des Arbeit­ge­bers, darunter fall­en seit eini­gen Jahren auch soge­nan­nte Beina­he-Unfälle (“Near miss”).

Eine wichtige Meth­ode zur Ermit­tlung ist die 5‑Why-Analyse.

Bei sehr schw­eren Unfällen ermit­telt zudem die staatliche Ord­nungs­be­hörde als auch der Träger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung aus strafrechtlichen sowie ver­sicherung­stech­nis­chen Gründen.

Vorgehen bei sehr schweren und tödlichen Arbeitsunfällen

Schwere sowie tödliche Arbeit­sun­fälle sind umge­hend der Polizei anzuzeigen. Da in diesen Fällen meist Ver­stöße sowohl gegen zivil­rechtliche, strafrechtliche als auch fachrechtliche Vorschriften aufzuk­lären sind, kann es erforder­lich sein, dass hier ver­schiedene Behör­den gle­ichzeit­ig mit Unter­suchun­gen befasst sind.

Bei schw­eren und tödlichen Arbeit­sun­fällen haben sich nach­fol­gende, vere­in­barte Infor­ma­tion­swege als effek­tiv erwiesen:

  • Unmit­tel­bar nach einem schw­eren oder tödlichen Arbeit­sun­fall informiert der Betrieb, die Ret­tungsleit­stelle oder die Polizei. Diese informieren die örtlich zuständi­ge Arbeitsschutzbehörde.
  • Die Arbeitss­chutzbe­hörde informiert die Auf­sichtsper­son des zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträgers und vere­in­bart mit der Polizei (Krim­i­nalkom­mis­sari­at, Krim­i­nalpolizei­in­spek­tion) und dem Unfal­lver­sicherungsträger einen gemein­samen ersten Unfallaufnahme-Termin.
  • Nach der Unfal­lauf­nahme wer­den nach ersten Auswer­tun­gen die Erken­nt­nisse zwis­chen den Beteiligten ausgetauscht.
    Erforder­liche Mel­dun­gen, Stel­lung­nah­men und Berichte wer­den von den einzel­nen Beteiligten kurzfristig an ihre vorge­set­zten Dien­st­stellen gegeben.
  • ggf. wer­den Sachver­ständi­ge im weit­eren Ver­lauf hinzugezogen.

Die Unfal­lun­ter­suchung durch die Arbeitss­chutzbe­hörde erfolgt

  • zur Ermit­tlung des Unfall­her­gangs und der Unfallursachen,
  • zur Fest­stel­lung eventueller Ver­stöße gegen Arbeitsschutzvorschriften,
  • zur Ableitung erforder­lich­er präven­tiv­er, betrieblich­er und/oder behördlich­er Maß­nah­men zur Ver­hin­derung ähn­lich­er Unfälle,
  • für eine eventuell nötige Ver­fol­gung von Ord­nungswidri­gen oder straf­baren Verge­hen direkt und/oder indi­rekt Beteiligter.