Rechtsvorgaben

Ein Arbeit­sun­fall im Sinne der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ist definiert als ein

  • zeitlich begren­ztes,
  • von außen auf den Kör­p­er ein­wirk­endes Ereignis,
  • welch­es zu einem Gesund­heitss­chaden oder aber zum Tode führt.

Quelle: § 8 Siebtes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB VII).

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Alle Unfälle von Mitar­beit­ern eines Unternehmens bzw. Betriebs infolge ein­er so genan­nten “begrün­den­den Tätigkeit” (ver­sicherte Tätigkeit) sind Arbeit­sun­fälle. Weit­er­hin fall­en Wege­un­fälle zur bzw. von der Arbeitsstätte dazu.

Hin­weis: Ver­botswidriges Han­deln schließt einen Ver­sicherungs­fall nicht aus (Quelle: § 7 SGB VII (2)).

Wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig?

Ein Arbeit­sun­fall ist meldepflichtig, wenn ein Mitar­beit­er getötet oder so ver­let­zt wor­den sind, dass sie für mehr als 3 Tage arbeit­sun­fähig ist (ein­schließlich Wege­un­fälle, Dienst­wege­un­fälle).

Wie wird ein Arbeitsunfall gemeldet?

Grund­sät­zlich wird der Arbeit­sun­fall zunächst nach inner­be­trieblichen Vor­gaben gemeldet z.B.

  • der Führungskraft,
  • beim betrieb­särztlichen Dienst bzw. bei der Abteilung Arbeitssicher­heit, wenn vorhanden;
  • während der Nachtschicht beim Werkschutz, wenn vorhanden.

Der Ein­trag in das betrieb­sin­terne Ver­band­buch sollte sobald möglich vor Ort erfolgen.

Im Falle eines schw­eren Unfalls bzw. Todes­falls wer­den über die Polizei weit­ere Schritte eingeleitet.