Ereignishäufigkeit — Total Recordable Injury Rate (TRIR)

Neben der Unfall­häu­figkeit (LTIR) wird oft die soge­nan­nte Ereignishäu­figkeit (Total Record­able Injury Rate oder Total Record­able Injury Fre­quen­cy Rate, TRIR bzw. TRIFR) als eine weit­ere Kenn­zahl für Unfall­sta­tis­tiken herange­zo­gen. Im Gegen­satz zu LTIR, in der nur Unfälle mit Aus­fal­lzeit­en (LTC, Lost Time Cas­es) bzw. Tote (FAT, Fatal­i­ties) berück­sichtigt wer­den, berück­sichtigt die TRIR zusät­zlich noch medi­zinis­che Behand­lun­gen (MTC, Med­ical Treat­ment Case) und die Unfälle mit eingeschränk­ter Arbeits­fähigkeit (RWC, Restrict­ed Work Case). Erste-Hil­fe-Fälle sind nicht Teil dieser Kennzahl.

Die Kenn­zahl wird genau­so wie bei der Unfall­häu­figkeit pro 200 000 oder 1 Mil­lion Arbeitsstun­den gerech­net (je nach Unternehmen). Die geleis­teten Arbeitsstun­den eines Mitar­beit­ers belaufen sich in der Regel auf ca. 2.000 pro Jahr.

Die TRIR berech­net sich somit aus:

TRI = (FAT + LTC + MTC + RWC) x 200000 oder 1000000
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Geleistete Arbeitsstunden

FAT: Anzahl der Toten

LTC: Anzahl der Unfälle mit Ausfallzeit

MTC: Anzahl der Unfälle mit medi­zinis­ch­er / ärztlich­er Behandlung.

RWC: Anzahl der Unfälle mit eingeschränk­ter Arbeitsfähigkeit.

Online-Rechner

Anzahl tot­er Personen
Anzahl Unfälle mit Aus­fal­lzeit (LTC)
Anzahl medi­zinis­che Behand­lun­gen (MTC)
Anzahl der Unfälle mit eingeschränk­ter Arbeits­fähigkeit (RWC)
Anzahl geleis­teter Arbeitsstunden
Umrech­nungs­fak­tor Arbeitsstun­den
Ereignishäu­figkeit (Total Record­able Injury Rate)

 

Unfall mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit — Restricted Work Case (RWC)

RWC sind Unfälle, die nicht tödlich ver­laufen oder als LTC zählen, die jedoch zur Folge haben, dass die betrof­fene Per­son am Tag nach Ein­treten des Arbeit­sun­falls ihre reg­uläre Arbeit nicht voll­ständig ausüben kann. Ist der Mitar­beit­er als Folge des Arbeit­sun­falls erst Tage später nicht voll arbeits­fähig. Beispiele für Arbeiten:

  • Zuweisung ein­er zeitlich befris­teten Beschäf­ti­gung, z. B. in einem anderen Arbeitsumfeld
  • Teilzeitbeschäf­ti­gung im reg­ulären Arbeitsverhältnis
  • Vol­lzeitbeschäf­ti­gung im reg­ulären Arbeitsver­hält­nis ohne jedoch alle der üblichen Arbeit­sauf­gaben wahrzunehmen

Unfälle mit medizinischer / ärztlicher Behandlung — Medical Treatment Case (MTC)

Unfälle, die nicht als Todes­fälle, LTC oder RWC zu melden sind, aber mehr als nur eine Erste-Hil­fe benötigt wer­den. Prinzip­iell han­delt es sich bei einem MTC um einen Unfall , wenn die Ver­sorgung des Patien­ten zur Behand­lung der Verletzung(en) über Erste-Hil­fe-Maß­nah­men hin­aus­ge­ht. Eine „Ärztliche Behand­lung“ umfasst jedoch nicht:

  • Die Durch­führung von Diag­no­sev­er­fahren wie z. B. Rönt­gen- und Blu­tun­ter­suchun­gen ein­schließlich Verabre­ichung von ver­schrei­bungspflichti­gen Medika­menten auss­chließlich zu diag­nos­tis­chen Zweck­en (z. B. Pupillen erweit­ernde Augentropfen).
  • Besuche bei einem Arzt oder anderem zuge­lasse­nen Medi­zin­er auss­chließlich zu Beobach­tungs- oder Beratungszweck­en. Das kann auch ein mehrtägiger Kranken­hausaufen­thalt sein.

Die fol­gen­den Beschw­er­den bzw. Ver­let­zun­gen als Folge eines Arbeit­sun­falls bedür­fen ggf. kein­er Behand­lung, sind jedoch zur Ein­stu­fung des Schw­ere­grades als „Unfälle mit ärztlich­er Behand­lung“ zu melden:

  • Bewusst­seinsver­lust
  • Erhe­bliche Ver­let­zung, die von einem Arzt oder anderem zuge­lasse­nen Medi­zin­er diag­nos­tiziert wird, für die jedoch zum Zeit­punkt der Diag­nose keine Behand­lung durchge­führt oder emp­fohlen wird. Beispiele sind per­fori­erte Trom­melfelle, Rip­pen­brüche, Frak­turen an Zehen etc.
  • Nadel­stichver­let­zun­gen und Schnittver­let­zun­gen durch scharfe Gegen­stände, die mit dem Blut ein­er anderen Per­son oder anderen poten­ziell infek­tiösen Stof­fen verun­reinigt sind.
  • Berufs­be­d­ingte Hörschä­den zum Beispiel durch Knallereignis

Erste-Hilfe-Fälle (FAC)

Ein Unfall wird als „Erste-Hil­fe-Fall“ eingestuft, wenn die Behand­lung der resul­tieren­den Ver­let­zung auf eine oder mehr der nach­fol­gen­den 14 Behand­lungs­for­men einge­gren­zt wer­den kann:

  1. Anwen­dung eines nicht ver­schrei­bungspflichti­gen Medika­ments in ein­er nicht ver­schrei­bungspflichti­gen Dosierung,
  2. Verabre­ichung von Tetanus-Impfungen
  3. Reini­gen, Spülen oder Ein­we­ichen von Wun­den an der Hautoberfläche,
  4. Anle­gen von Wun­dau­fla­gen wie z. B. Ver­bände, Pflaster, Mull­binden usw., oder Ver­wen­dung von Schmetter­lingsver­bän­den etc.,
  5. Anwen­dung von Wärme- oder Kältebehandlungen,
  6. Anle­gen nicht star­rer Stützvor­rich­tun­gen wie z. B. elastis­che Binden, Ver­bände, nicht starre Rück­en­gurte usw.,
  7. Anwen­dung von Vor­rich­tun­gen zur kurzfristi­gen Ruhig­stel­lung während des Trans­ports eines Unfal­lopfers (z. B. Schienen, Schlin­gen, Hals­man­schet­ten, Rück­en­schienen usw.),
  8. Anbohren eines Fin­ger- oder Zehen­nagels, um den Druck zu min­dern oder zum Ablassen von Flüs­sigkeit aus ein­er Wundblase,
  9. Ver­wen­dung von Augenklappen,
  10. Ent­fer­nung von Fremd­kör­pern aus dem Auge durch auss­chließliche Ver­wen­dung ein­er Spülung oder eines Wattestäbchens,
  11. Ent­fer­nung von Split­tern oder Fremd­kör­pern in anderen Kör­per­re­gio­nen als den Augen durch Ver­wen­dung ein­er Spülung, ein­er Pinzette oder ander­er ein­fach­er Mittel,
  12. Anwen­dung von Fingerschutzvorrichtungen,
  13. Anwen­dung von Mas­sagen oder
  14. Trinken von Flüs­sigkeit­en, um eine Hitze­be­las­tung zu mildern.