Wegeunfall

Eine beson­dere Art des Arbeit­sun­falls ist der Wege­un­fall. Nicht nur die eigentliche beru­fliche Tätigkeit ist vom Ver­sicherungss­chutz der Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung erfasst, son­dern auch die Wege zur Arbeitsstätte und zurück.

Quelle: § 8 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB VII).