Arbeiter von Baggerschaufel erfasst und in Baugrube gestürzt in Mülheim-Heißen
Sicherheitsabstände zu Baumaschinen einhalten und Arbeitsbereiche klar abgrenzen.
Arbeitsbereiche von Baumaschinen physisch absperren und kennzeichnen.
Thema
22 dokumentierte Fälle zu diesem Gefährdungsschwerpunkt.
Sicherheitsabstände zu Baumaschinen einhalten und Arbeitsbereiche klar abgrenzen.
Arbeitsbereiche von Baumaschinen physisch absperren und kennzeichnen.
Arbeitsbereiche von Baumaschinen und Personen klar trennen und sichern, um Kollisionen und Stürze zu vermeiden.
Arbeitsbereiche von Baumaschinen und Personen räumlich und zeitlich
Nie in laufende Maschinen greifen. Sicherheitseinrichtungen prüfen und nicht manipulieren.
Sicherheitseinrichtungen an Maschinen regelmäßig auf Funktion prüfen und deren Wirksamkeit gewährleisten.
Maschinen vor Reinigungsarbeiten immer stillsetzen und gegen Wiedereinschalten sichern (LOTO).
Typische Gefährdung: Maschine.
Typische Gefährdung: Brand · Schwerpunkte: Maschine.
Arbeiten an laufenden Maschinen sind nur nach Freischaltung und Stillstand durchzuführen.
Freischalten und sichern: Vor Eingriffen Maschine stillsetzen, freischalten und gegen Wiedereinschalten sichern.
Prüfen Sie vor Arbeitsbeginn die Standsicherheit des Untergrunds, besonders an Böschungen und Stützmauern.
Ein Mitarbeiter geriet mit einem Bein in einen Steinbrecher, was die Notwendigkeit sicherer Arbeitsabläufe an Maschinen unterstreicht.
Sicherstellen, dass Maschinen nur mit aktivierten Sch
Defekte Maschinen vor Reparatur stillsetzen und gegen unbeabsichtigtes Anlaufen sichern.
Maschinen vor Wartungs- oder Reparaturarbeiten immer stillsetzen und gegen Wiedereinschalten sichern.
Instandsetzungsarbeiten an Maschinen bergen hohe Risiken des Einklemmens, wenn Sicherheitsmaßnahmen nicht greifen.
Maschinen vor Wartung sicher stillsetzen und gegen unbeabsichtig
Schwerer Unfall bei Maschinenreinigung: Lebensgefährliche Verletzungen durch mögliche Mängel bei Arbeitsschutz, Technik oder Bedienung.
Sicherstellen der Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen, insb